Erbschaftssteuer 

Steuerklassen

(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:

Steuerklasse I:

1. der Ehegatte,

2. die Kinder und Stiefkinder,

3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder

4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen.

Steuerklasse II:

1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,

2. die Geschwister,

3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,

4. die Stiefeltern,

5. die Schwiegerkinder,

6. die Schwiegereltern,

7. der geschiedene Ehegatte;

Steuerklasse III:

alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

Freibeträge

(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb

1. des Ehegatten in Höhe von 307.000,-- EUR;

2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder
im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 205.000,-- EUR;

3. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 51.200,-- EUR Deutsche Mark;

4. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 10.300,-- EUR;

5. der Personen der Steuerklasse III in Höhe von 5200,--  Deutsche Mark.

(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3
ein Freibetrag von 1.100,-- EUR.

(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Vomhundertsätzen erhoben :

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§10) bis in die Steuerklasse:

 

 I  II III
52.000,--

7

12

17

256.000,--

11

17

23

512.000,--

15

22

29

5.113.000,--

19

27

35

12.783.000,--

23

32

41

25.565.000,--

27

37

47

über 25.565.000,--

30

40

50